Allgemeine
Verkaufsbedingungen

Die von INDECO ind. S.p.a. (der Hersteller) mit seinen Kunden (dem Käufer) abgeschlossenen Verkäufe unterliegen den folgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen, die, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen dem Hersteller und dem Käufer (den Parteien) vereinbart wurde, für jede Verhandlung über den Kauf von Produkten, wie unten definiert, zwischen den Parteien gelten. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die vom Hersteller vermarktet werden (das/die Produkt(e)).

Die folgenden Bedingungen integrieren und vervollständigen das, was in der Bestellung des Käufers und in der Auftragsbestätigung des Herstellers enthalten ist, auch wenn in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich auf die allgemeinen Verkaufsbedingungen verwiesen wird. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Inhalt der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen und den Bestimmungen der Auftragsbestätigung des Herstellers haben die Bestimmungen der letzteren Vorrang vor den Bestimmungen, die in den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt sind, beschränkt auf die jeweiligen widersprüchlichen Teile.

1) Bestellungen

1.1 Die Übersendung einer Bestellung, auch wenn sie nicht vom Käufer unterzeichnet ist, aber auf ihn als Ursprung verweist, stellt in jeder Hinsicht eine verbindliche Kaufanfrage dar. In jedem Fall ist diese Anfrage für den Hersteller nur dann verbindlich, wenn es vom Hersteller durch eine eigene Auftragsbestätigung bestätigt wird, die eventuell Änderungen, Ergänzungen oder Ausschlüsse enthält und an den Käufer geschickt wird.

1.2 Jeder Kaufvertrag zwischen dem Produzenten und dem Käufer gilt als abgeschlossen, wenn der Produzent die schriftliche Annahme seiner eigenen Auftragsbestätigung vom Käufer erhält.

1.3 Die Abbildungen der Produkte und die in den Katalogen oder anderen Werbematerialien, einschließlich der Website des Unternehmens, enthaltenen Daten sind nur indikativ. Der Hersteller hat das Recht, produktionstechnische Änderungen an den Produkten vorzunehmen und/oder die Produktion bestimmter Produkte zu unterbrechen, auszusetzen oder einzustellen, ohne dafür die Genehmigung des Käufers einholen zu müssen.

1.4 Im Falle von Schwierigkeiten bei der Herstellung der Produkte ist der Produzent berechtigt, den Verkauf teilweise auszuführen.

1.5 Der Hersteller behält sich das Recht vor, vom Verkauf zurückzutreten, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Käufer aufgrund seiner eigenen finanziellen Verhältnisse oder aus anderen Gründen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Preises oder zur Abholung oder Abnahme der Produkte nicht ordnungsgemäß nachkommen wird.

2) Zahlungsbedingungen und -methoden

2.1 Der Käufer verpflichtet sich, die zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsbedingungen strikt einzuhalten. Bei vollständiger oder teilweiser Vorauszahlung kann mit der Herstellung der Produkte erst nach Eingang der vorgesehenen Zahlungstranche auf dem vom Hersteller in seiner Auftragsbestätigung angegebenen Bankkonto begonnen werden. Der Verzug bei der Teilzahlung des Entgelts gibt dem Produzenten das Recht, die Produktion oder die Lieferung der Produkte zu verzögern oder auszusetzen, bis die ihm noch zustehenden Beträge, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, auf seinem Bankkonto eingegangen sind.

2.2 Wenn 30 Tage nach dem für die Zahlung der Preisrate vorgesehenen Datum verstrichen sind, ohne dass der Käufer eine vom Hersteller akzeptierte Garantie für die tatsächliche Zahlung der geschuldeten Beträge (Kapital und Zinsen) vorgelegt hat, hat der Hersteller das Recht, den Kaufvertrag aufzulösen und die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beträge als Strafe für die Nichterfüllung und unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des größeren Schadens zu behalten.

2.3 Die Verkäufe des Herstellers unterliegen dem Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 1523 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches; daher kann der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte weder ein Pfand noch eine andere Form der Garantie oder Verpflichtung für die Produkte eingehen.

3) Lieferbedingungen

3.1 Alle Lieferungen der Produkte vom Hersteller an den Käufer erfolgen, sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, ab Werk, Hersteller, via, Lindemann, 10, z.i. 70132 Bari, Italien, INCOTERMS (ICC) 2010.

3.2 Es versteht sich, dass, auch wenn die Parteien im konkreten Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart haben, dass der Hersteller die Erstinstallation des Produkts/der Produkte übernimmt, die Lieferfrist immer ab Werk, Hersteller, via, Lindemann, 10, z.i. 70132 Bari, Italien, gilt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4) Lieferbedingungen

4.1 Der Produzent verpflichtet sich, die Produkte innerhalb der zwischen den Parteien für den jeweiligen Verkauf vereinbarten Termine zu liefern. Ausnahmsweise und mit begründeter Mitteilung an den Käufer ist der Hersteller berechtigt, die Gesamtlieferung der Produkte mit Teillieferungen zu erfüllen.

4.2 Der Produzent teilt dem Käufer mit, dass die Waren bereit sind und zum Versand bereitstehen. Für den Fall, dass der Käufer die Rate des Entgelts, die mit dieser Mitteilung verbunden ist, nicht bezahlt oder die Abholung der Produkte nicht vornimmt, hat der Hersteller nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen ab dem von ihm dem Käufer mitgeteilten Abholtermin das Recht, die Waren bei Dritten zu lagern, wobei die Kosten für Transport und Lagerung dem Käufer in Rechnung gestellt werden. In jedem Fall gehen alle Risiken im Zusammenhang mit dem Untergang, der Beschädigung und dem Fehlbestand der Waren ab dem ersten Verzugstag in Bezug auf das ihm vom Hersteller mitgeteilte Abholdatum zu Lasten des Käufers.

4.3 Nach Ablauf von 30 Tagen ab dem vom Hersteller mitgeteilten Abholtermin und in Ermangelung von Garantien des Käufers für die tatsächliche Abholung der Produkte hat der Hersteller das Recht, über die Produkte nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtung zur Benachrichtigung des Käufers zu verfügen und die bis dahin vom Käufer gezahlten Beträge als Strafe für die Nichterfüllung einzubehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Ersatz des größeren Schadens.

5) Montage

5.1 Sofern nicht ausdrücklich ein Kaufvertrag mit der Verpflichtung zur Erstinstallation auf Kosten des Herstellers abgeschlossen wurde, erfolgt die Montage, auch wenn sie mit Unterstützung, Hilfe oder unter eventueller Aufsicht von Personal des Herstellers erfolgt, immer und ausschließlich zu Lasten, Risiken und Verantwortung des Käufers.

5.2 Die Reise- und Transferkosten für das Personal des Herstellers, das an den Ort der Montage oder Installation der Produkte oder an den Sitz des Käufers geschickt wird, sowie die Kosten für eventuelle Ausbildungs- oder Schulungsmaßnahmen des vom Käufer angegebenen Personals gehen in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen oder anderweitig zwischen den Parteien vereinbarten Umfang zu Lasten des Käufers. Auf Verlangen des Herstellers ist der Käufer für die Versicherung und den Krankenversicherungsschutz des genannten Personals des Herstellers verantwortlich.

5.3 Es versteht sich, dass der Produzent das Recht hat, das besagte Personal ganz oder teilweise abzuberufen, wenn die Dauer der Beschäftigung dieses Personals des Produzenten die zwischen den Parteien vorgesehene Dauer überschreitet, und auch in dem Fall, in dem der Käufer sich bereit erklärt, die entsprechenden weiteren Kosten zu übernehmen, ohne dass dies eine Nichterfüllung oder einen Grund zur Anfechtung durch den Käufer darstellt.

6) Rücksendungen

Die Rücksendung von Produkten ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Herstellers in keinem Fall zulässig. Jede Rücksendung erfolgt durch ein vom Hersteller angegebenes Transportunternehmen und auf Kosten des Käufers, es sei denn, die Rücksendung ist auf Herstellungsfehler der Produkte und/oder auf die Haftung des Herstellers zurückzuführen; in diesem Fall erstattet der Hersteller die entsprechenden Kosten.

7) Garantie

7.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur für neue Produkte; Handelt es sich beim Verkaufsgegenstand um gebrauchte Waren, muss eine etwaige Garantie, soweit anerkannt, in der Auftragsbestätigung des Herstellers ausdrücklich erwähnt werden.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Eintreffen beim Endverbraucher zu untersuchen, um eventuelle Mängel, Nichtkonformitäten oder Fehlmengen vor ihrer Inbetriebnahme und Nutzung festzustellen, und den Hersteller unverzüglich darüber zu informieren, wobei er die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis dieser Mängel, Nichtkonformitäten oder Fehlmengen vorlegen muss.

7.3 Die Produktgarantie hat eine Frist für die Haftung des Herstellers von 12 Monaten ab der ersten Installation und der Registrierung der Garantie, die auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann:
a. auf Papier durch Ausfüllen des Garantieformulars und des mit den Produkten gelieferten Lieferberichts;
b. online durch Ausfüllen des Garantieformulars und des Lieferberichts auf www.indeco.it.
Für Verlängerungen der Garantiezeit wird auf die „besonderen Vereinbarungen“ über die Lieferung oder den Verkauf verwiesen.

7.4 Der Hersteller garantiert die Produkte gegen Fabrikationsfehler und Defekte, wie sie in den „Garantiebedingungen“ in der mit den Produkten gelieferten Gebrauchs- und Wartungsanleitung detailliert beschrieben sind. Der Austausch von Teilen oder Produkten wird nur für Teile oder Produkte anerkannt, die von den Technikern des Herstellers als defekt angesehen werden. Die Produkte müssen auf Kosten und unter der Verantwortung des Käufers an die vom Hersteller angegebene Vertragswerkstatt geschickt werden. In diesem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die durch die Nichtbenutzung der Produkte entstanden sind. Außerdem besteht kein Anspruch auf Rückerstattung und/oder Entschädigung durch den Hersteller für Reparaturen, die der Käufer während der Garantiezeit durch nicht autorisierte Dritte durchführen lässt.

7.5 Die Garantie erlischt in jeder Hinsicht aus folgenden Gründen: a) bei Nichteinhaltung der festgelegten Zahlungsmodalitäten durch den Käufer; b) bei Verwendung eines oder mehrerer Ersatzteile, die nicht von INDECO ind. S.p.a. geliefert wurden; c) bei Abweichungen zwischen dem Datum des Beginns der Garantie und dem Datum der Lieferung der Produkte; d) bei Manipulationen oder Veränderungen am Produkt ohne Zustimmung von INDECO; e) bei betrügerischer Inanspruchnahme der Garantie; f) bei Nichtregistrierung der Garantie über unsere Kanäle oder bei Nichtübermittlung des Garantiezertifikats und des ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Lieferdokuments innerhalb von 30 Tagen ab dem dort angegebenen Datum. In jedem Fall behält sich der Hersteller das Recht vor, weitere Unterlagen anzufordern, die den tatsächlichen Beginn der Garantie und/oder technische Beweise (Gutachten, Berichte, Fotos usw.) in Bezug auf den Anspruch belegen.

7.6 Um die Garantiebedingungen für die beantragten Teile zu bestätigen, behalten wir uns das Recht vor, defekte Teile einer technischen Prüfung zu unterziehen, die unversehrt und frachtfrei an unser Werk zurückgeschickt werden müssen. Die Nichtverwendung der Garantieanforderungsformulare oder unvollständige Angaben in den Formularen können zur Ungültigkeit der Garantieanforderung führen.

7.7 Verlangt der Kunde den Ersatz von Teilen, von denen er annimmt, dass sie mangelhaft sind, bevor wir sie technisch geprüft haben, werden die als Ersatz gelieferten Teile regulär zu den geltenden Verkaufsbedingungen in Rechnung gestellt; nach Anerkennung der Angemessenheit der Reklamation erfolgt die entsprechende Gutschrift. Zur Erläuterung: Im Falle eines Garantieanspruchs auf den Hammerspitzen wäre es in Anbetracht der Schritte zwischen Wiederverkäufern, Distributoren und Endkunden ratsam, dass der Handelspartner das Teil zunächst gemäß seiner eigenen Politik liefert und dann die Garantieansprüche an INDECO zur angemessenen Bewertung weiterleitet. Dies ist das von unseren Handelspartnern weltweit übliche Verfahren, um dem Kunden einen effizienten und schnellen Service zu garantieren. Defekte und ausgetauschte Teile, die unter die Garantie fallen, müssen in jedem Fall INDECO zur Verfügung gestellt werden, die alleiniger Eigentümer der Teile bleibt. Ein Austausch von Teilen ist nur zulässig, wenn das beanstandete Teil zuvor in unverändertem Zustand zurückgegeben wird. Aktualisierung der Händlergebühren.

8) Schutz der Entwürfe und Wettbewerbsverbot

Die Zeichnungen, Entwürfe und technischen Unterlagen zu den Produkten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie dem Käufer zur Verfügung gestellt worden sind. Der Käufer darf sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht an Dritte weitergeben, kopieren oder abändern, um Produkte herzustellen, die in Funktion, Verwendung und/oder Leistung den Produkten gleichwertig sind.

9) Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehungen und Verkäufe zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem italienischen Recht. Wenn die Vertragsparteien ihren Geschäftssitz in verschiedenen Staaten haben, unterliegen die Verkäufe dem Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 und, soweit nicht durch dieses geregelt, dem italienischen Recht.

Für alle Streitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts von Bari (Italien).

 

 

Rev. 17/10/2024

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